Patente in der externen Rechnungslegung
Was haben die Nanotechnologie, das Gesundheitswesen, die Automatisierungs-technik und fast alle übrigen Wachstumsbranchen gemeinsam? Richtig, die Unternehmen, die einen Spitzenplatz in ihrer jeweiligen Branche haben, verfügen in aller Regel über einen enormen Wissensvorsprung, den sie durch stetige Forschung und Entwicklung täglich weiter ausbauen. Für Investoren und Analysten bleibt dieser Wettbewerbsvorteil jedoch meist verborgen.
Noch immer hält sich das Gerücht, dass sich immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen auch eigene Patente zählen, nicht bilanziell darstellen lassen. Als Folge verzichten viele Unternehmen auf einen Bilanzausweis und stellen sich damit gegenüber Kapitalgebern in aller Regel deutlich schlechter dar, als sie es könnten.
Bilanzstruktur-Optimierung durch Patente
Ungeachtet der im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Bestimmungen gibt es selbstverständlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, Patente indirekt in die Bilanz einzubringen. Hierbei sei gesagt, dass es kaum eine Bilanzposition gibt, die nicht durch den Einsatz von Patenten "optimierbar" wäre, bspw. durch Patent Leasing.
HGB folgt dem "Gläubigerschutz-Prinzip"
Laut dem deutschen Handelsgesetzbuch sind Patente immaterielle Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 HGB).Doch während erworbene Patente grundsätzlich bilanzierungs- und abschreibungspflichtig sind, besteht für selbsterstellte Patente ein Aktivierungsverbot (§248 Abs.2 HGB). Zwar enthält der Deutsche Rechnungslegungs Standard bereits eine Empfehlung zur Aufhebung dieser Regelung (DRS 12), jedoch ist dies kritisch zu betrachten:
Jede Lockerung des § 248 Abs. 2 HGB verstösst gegen das Gläubigerschutz-
prinzip, da die Aktivierung immaterieller Aktiva mit einer Gewinnerhöhung und somit mit einer Erhöhung des Ausschüttungsvolumens verbunden ist und die Beträge, die daraufhin ausgeschüttet werden, auf noch nicht realisierten Gewinnen beruhen würden, deren Ausweis aufgrund des Realisationsprinzips als Ausprägungsform des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vor dem Hintergrund des Kapitalerhaltungsgrundsatzes/ Vermögensbildungsgrundsatzes des HGB ausgeschlossen ist.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine solche Lockerung des Aktivierungs-
verbotes über § 5 Abs. 1 Satz 1 EstG, den Massgeblichkeitsgrundsatz, zu einer Gewinnerhöhung in der Steuerbilanz führt, die in Gewinnphasen durch den vorzunehmenden Liquiditätsabfluss der Steuer zur Verschlechterung der Finanzierung der Unternehmen führt und in Verlustphasen den zukünftigen auszugleichenden Verlustvortrag erhöht, der unter den Vorschriften der Mindestbesteuerung ebenfalls eine weitergehende Belastung darstellt.
Um die gewünschten Effekte des höheren Vermögesausweises in der Handels-
bilanz zu erzielen und gleichzeitig die Nachteile eines Verstosses gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz sowie höhere Steuerzahlungen zu verhindern, böte es sich daher an, eine Qualifizierung als Bilanzierungshilfe vorzunehmen, wie sie auch schon im § 269 HGB für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes verankert ist, die eine Ausschüttungssperre in gleicher Höhe vorsieht. (Vgl. StB Prof. Dr. Günther Strunk, StuB 14/2004, S. 644 f.)
Im Falle einer Übernahme oder Fusion sind Patente aktivierungs- und abschreibungspflichtig, jedoch in der Regel nicht als eigene Position.
Jedoch soll der, laut den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie für bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b HGB) anzufertigende Lagebericht auch auf die Forschung und Entwicklung eingehen (§ 289 Abs. 2 Nr. 3). Zwar hat dieser Teil eines Geschäftsberichtes tendenziell nur einen erklärenden Charakter, jedoch zeigen sich hier enorme Unterschiede in der Berichterstattung.
So ist es erstaunlich, dass viele Unternehmen zwar über die gestiegenen Ausgaben für Forschung und Entwicklung informieren, jedoch verschweigen, welchen Erfolg diese Ausgaben hatten. Hier bleibt der Investor meist auf sich allein gestellt; zusammen mit der Hoffnung: "Viel bringt viel".
Durch eine unabhängige Bewertung Ihres Patentportfolios können Sie dieses Informationsdefizit aus der Welt schaffen (siehe auch Patente bewerten).
IAS / IFRS folgt dem "True and Fair Value-Prinzip"
Die Rechnungslegung (auch) deutscher Unternehmen befindet sich in einer Phase des Wandels: Seit Anfang 2005 sind aufgrund der Verordnung des EU-Ministerrats vom 19. Juli 2002 die IFRS (International Financial Reporting Standards) verpflichtend von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden.Während die Fokussierung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen den Anforderungen internationaler Kapitalmärkte entspricht, gewinnen die IFRS auch für mittelständische Unternehmen zunehmend an Bedeutung. So sprechen z.B. erhöhte Transparenzanforderungen im Zuge von Basel II bzw. dem damit verbundenen Rating, Informationsbedürfnisse ausländischer Investoren und Geschäftspartner und Erleichterungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses in grenzüberschreitenden Konzernen für die Bilanzierung nach IFRS.
Einig sind sich IAS / IFRS und HGB sowohl im Bezug auf den "regulären" Bilanzausweis erworbener Patente sowie selbsterstellter Patente: So besteht für erworbene Patente grundsätzlich eine Bilanzierungs- und Abschreibungspflicht und für selbsterstellte Patente ein Aktivierungsverbot (IAS 38 und IAS 38.63).
Im Falle einer Übernahme oder Fusion sind Patente aktivierungs- und abschreibungspflichtig. Im Gegensatz zur Behandlung gem. HGB sind diese jedoch im Rahmen einer Purchase Price Allocation (Kaufpreisallokation) sowie der periodischen Impairment Tests (Folgebewertungen) als eigene Position anzusetzen. Natürlich bedarf es hierzu einer qualifizierten Bewertung der Patente (siehe auch Patente bewerten).
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